die Grundlage entzogen. Es ist sinnwidrig, bei der Fristansetzung zur Beantwortung eines Rechtsöffnungsbegehrens auf eine Ausnahme von überhaupt nicht anwendbaren zivilprozessualen Gerichtsferien hinzuweisen, zumal die den Fristenlauf grundsätzlich nicht hemmenden Betreibungsferien gelten und deren Wirkungen auf den Fristenlauf in Art. 63 SchKG gesetzlich geregelt sind. Lässt sich im SchKG für die Nichtgeltung der Betreibungsferien keine Hinweispflicht im Sinne von Art. 145 Abs. 3 ZPO finden (vgl. oben lit. a), kann eine solche umso weniger für die gesetzliche Verlängerung einer in den Betreibungsferien endenden Frist bestehen.