63 SchKG N 6). Als Betreibungshandlungen gelten Handlungen eines Rechtsöffnungsrichters, die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen und die auf die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Weg der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen (EGV-SZ 2013 6.1 E. 5.b/aa), etwa die Fristansetzung zur Stellungnahme zu einem Rechtsöffnungsbegehren Kantonsgericht Schwyz 4