men wurde auch davon abgesehen, die Betreibungsferien an die Gerichtsferien anzugleichen (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 22014, N 369). Die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand sowie deren Wirkungen auf den Fristenlauf regelt das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht namentlich in Art. 56 und 63 SchKG. Die Bestimmungen gehen als lex specialis dem Verweis von Art. 31 SchKG vor. Dieser bezieht sich daher nicht auf den in Art. 145 ZPO geregelten Stillstand von Fristen in den Gerichtsferien, zumal Art. 145 Abs. 4 ZPO diesbezüglich auf das SchKG zurückverweist (je Nordmann und Staehelin, a.a.O., N 19 bzw. ad N 19).