11). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln hiess die Rechtsöffnungsbegehren an demselben Tag teilweise gut und liess die Eingaben der Beschwerdeführer unberücksichtigt (KG-act. 1/1). Gegen diese Verfügungen erhoben die Schuldner in der gemeinsamen Eingabe vom 19. Januar 2017 rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Beantwortung der Beschwerde (je KG-act. 9). 2. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln habe die Verfügung vom 9. Januar 2017 vorzeitig erlassen und damit ihre Verteidigungsrechte verletzt.