Mit separaten prozessleitenden Verfügungen vom 14. Dezember 2016 forderte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Schuldner auf, innert sieben Tagen schriftlich zu den separaten Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers vom 13. Dezember 2016 Stellung zu nehmen, ohne sie im Sinne von Art. 145 Abs. 2 f. ZPO auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien im summarischen Verfahren hinzuweisen (je Vi-act 8). Die Schuldner reichten ihre separaten Stellungnahmen am Montag, den 9. Januar 2017 ein (Vi-act. 11).