1. Laut Zahlungsbefehlen vom 25. Oktober 2016 betrieb der Kanton Schwyz A.________ und B.________ in den Betreibung Nr. xxx und yyy des Betreibungsamtes Einsiedeln für offene Gerichtskosten in der Höhe von je Fr. 100.00 gemäss Entscheiden vom 22. Dezember 2015 (je Vi-act. 7). Mit separaten prozessleitenden Verfügungen vom 14. Dezember 2016 forderte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Schuldner auf, innert sieben Tagen schriftlich zu den separaten Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers vom 13. Dezember 2016 Stellung zu nehmen, ohne sie im Sinne von Art. 145 Abs. 2 f. ZPO auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien im summarischen Verfahren hinzuweisen (je Vi-act 8).