{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-19_2017-04-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "02691712982e8abcea53f5309a9de0ab"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-19_2017-04-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d50f829b89546ef82413036403f6d473255c6a563ed5cc95b4b20425cc149891c2c57bb5fdb30ad94370c34d41ba7933ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d50f829b89546ef82413036403f6d473255c6a563ed5cc95b4b20425cc149891c2c57bb5fdb30ad94370c34d41ba7933ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_19", "Checksum": "37b482f7da45eac1de75dbe6264503bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.04.2017 BEK 2017 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.1) | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:52", "Checksum": "c0c7149291704d7fd099c399ffcec7e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.04.2017 BEK 2017 19\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.1) | Rechtsöffnung definitive\n\n(Ernst/Oberholzer, a.a.O., N 15; Bauer, BSK, 22010, Art. 56 SchKG N 25 und\n29a; Sarbach, a.a.O., Art. 56 SchKG N 11; ausgehend von der Geltung der\nBetreibungsferien offen gelassen in BGE 138 III 483). Gelten diesfalls aber die\nBetreibungsferien und nicht die Gerichtsferien (Vock/Müller, SchKG-Klagen\nnach der Schweizerischen ZPO, 2012, S. 16; Sarbach, a.a.O., Art. 56 SchKG\nN 38; Staehelin, BSK Ergänzungsband, 2017, Art. 84 ad N 44 unter Verweis\nauf a.M. Staehelin, BSK, 22010, Art. 84 N 44), ist der in Art. 145 Abs. 3 ZPO\nverankerten Hinweispflicht auf die ausnahmsweise Nichtgeltung der Gerichtsferien im summarischen Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) die Grundlage\nentzogen. Es ist sinnwidrig, bei der Fristansetzung zur Beantwortung eines\nRechtsöffnungsbegehrens auf eine Ausnahme von überhaupt nicht anwendbaren zivilprozessualen Gerichtsferien hinzuweisen, zumal die den Fristenlauf\ngrundsätzlich nicht hemmenden Betreibungsferien gelten und deren Wirkungen auf den Fristenlauf in Art. 63 SchKG gesetzlich geregelt sind. Lässt sich\nim SchKG für die Nichtgeltung der Betreibungsferien keine Hinweispflicht im\nSinne von Art. 145 Abs. 3 ZPO finden (vgl. oben lit. a), kann eine solche umso\nweniger für die gesetzliche Verlängerung einer in den Betreibungsferien endenden Frist bestehen.\n\nc) Nach dem Gesagten gelten vorliegend für den Lauf der zur Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens angesetzten Frist die von Art. 31 SchKG\nabweichenden Bestimmungen in Art. 56 und 63 SchKG als lex specialis. Am\n15. Dezember 2017 stellte die Post den Beschwerdeführern die verfahrensleitende Verfügung vor Beginn der nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG sieben Tage vor\nbis sieben Tage nach Weihnachten dauernden Betreibungsferien zu (je Viact. 9), womit der Vorderrichter sie aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt\nschriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (je Vi-act. 8).\nDas Ende dieser Frist fiel in die Betreibungsferien mit der Folge, dass sich die\nFrist bis zum dritten Tag nach den Betreibungsferien, somit bis am 4. Januar\n2017 verlängerte (Art. 63 SchKG). Die Beschwerdeführer reichten ihre Stellungnahmen vom 9. Januar 2017 (Vi-act. 11) verspätet ein. Der Vorderrichter\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverletzte somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht, als er am\n9. Januar 2017 den Rechtsöffnungsentscheid vor Eingang ihrer Stellungnahmen ausfällte. Zwar hätte ein allfälliger Hinweis auf die nach Art. 63 SchKG\nverlängerten Betreibungsferien den Irrtum der Beschwerdeführer über die Geltung der zivilprozessualen Gerichtsferien, welche das Ende der siebentägigen\nFrist bis Montag 9. Januar 2017 hinausgeschoben hätten, vermeiden helfen\nkönnen. Mangels Hinweispflichten im SchKG (oben lit. a und b) können die\nBeschwerdeführer aber aus der Unterlassung eines solchen Hinweises nichts\nzu ihren Gunsten ableiten, umso weniger als das Rechtsöffnungsverfahren\nrasch abzuwickeln ist (Art. 84 Abs. 2 SchKG) und der Einzelrichter sie auf die\nSäumnisfolgen hinwies. Vielmehr haben sie es selbst zu verantworten, dass\nsie ohne Rückfrage bei einem Anwalt oder dem Richter die angesetzte siebentägige Frist nicht beachteten und ihre Säumnis riskierten.\n\n3. In der Sache bestreiten die Beschwerdeführer die Rechtsöffnungstitel\nnicht. Der Bestand der Forderungen der Sozialversicherungsanstalt Zürich ist\nvorliegend nicht mehr überprüfbar. Die Beschwerdeführer machen auch nicht\nTilgung der betriebenen Gerichtsgebühren geltend. Auf solche Vorbringen\nkönnte ohnehin nicht eingetreten werden, da sie sofort glaubhaft zu machen\nwären (Art. 82 Abs. 2 SchKG), was die Beschwerdeführer mit dem Versäumen\nrechtzeitiger erstinstanzlicher Stellungnahmen zu den Rechtsöffnungsbegehren unterlassen haben. Abgesehen davon sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen\n(Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der speziellen Parteikonstellation und der noch höchstrichterlich ungeklärten und erstinstanzlich nicht behandelten Rechtsfrage\n(vgl. oben E. 2) wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet (Art. 107 Abs. 1\nlit. f ZPO), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos\nwird;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00\nwird verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die\nGeltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit\nBeschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen\nRechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der\nStreitwert beträgt je Fr. 100.00.\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), Kanton Schwyz\n(1/ES), das Bezirksgericht Einsiedeln (1/A sowie 1/R nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse\n(1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber\n\n"}