auf ihren Sohn jedoch aussichtslos sind. Gegen diesen Zwischenentscheid ist keine Beschwerde ans Bundesgericht möglich;- beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Person der Beschuldigten aufgehoben und der Einzelrichter angewiesen, die Notwendigkeit ihrer Verteidigung im Sinne der Erwägungen zu prüfen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.