132 StPO N 42). Dagegen ist die Beschwerde in Bezug auf den Sohn abzuweisen, weil dieser nicht Partei ist. 3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates, weshalb es sich erübrigt, auf den diesbezüglichen Antrag der Beschuldigten auf unentgeltliche Rechtspflege einzugehen. Die Beschuldigte war in der Lage, das beschränkte Thema der angefochtenen Verfügung mit ihrer Beschwerde adäquat zu rügen und Anträge zu stellen, welche in Bezug Kantonsgericht Schwyz 4