Dabei war die Beschuldigte anwaltlich vertreten und deswegen wurde das Strafverfahren auf Gesuch der zu Beginn anwaltlich verteidigten Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft sistiert. Die Staatsanwaltschaft nahm auch zur Kenntnis, dass die Beschuldigte psychisch erkrankt sein könnte (U-act. 9.0.03). Der Einzelrichter prüfte die Notwendigkeit einer Verteidigung nicht unter diesen Aspekten. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einzelrichter anzuweisen, die Notwendigkeit einer Verteidigung der Beschuldigten nach Art. 130 lit. c i.V.m. Art. 131 bzw. 132 Abs. 1 lit. a StPO zu prüfen (vgl. Ruckstuhl, BSK, 22014, Art. 132 StPO N 42).