Trechsel/Vest, PK, 32018, Art. 292 StGB N 1; BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 4). Die Beschuldigte wird deshalb an der Hauptverhandlung kaum aufgrund des Auftretens von professionell vertretenen Gegenparteien in Schwierigkeiten geraten. Vorliegender Straffall hängt indes mit einer Streitigkeit um Sorge, Obhut und Besuchsrecht zusammen, mit welcher sich schon das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht mehrmals beschäftigten (vgl. U-act. 15.0.06 ff.). Dabei war die Beschuldigte anwaltlich vertreten und deswegen wurde das Strafverfahren auf Gesuch der zu Beginn anwaltlich verteidigten Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft sistiert.