b) Die Verteidigung der Beschuldigten kann trotzdem aus verschiedenen Gründen notwendig sein (Art. 130 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet hier jedoch auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (vgl. Vi-act. 1 bzw. Art. 130 lit. d StPO) und auch der Ehemann dürfte entgegen der Auffassung seiner Anwältin (Vi-act. 11) nicht als Privatkläger am vorliegenden Strafverfahren gegen die Beschuldigte mitwirken können, da der Ungehorsamstatbestand (Art. 292 StGB) direkt die staatliche Autorität eines Verbotes schützt und nur mittelbar dem Interesse des Ehemannes dient, sein Besuchsrecht durchzusetzen (Riedo/Boner, BSK, 32013, Art. 292 StGB N 15 f.; Trechsel/Vest, PK, 32018, Art.