Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen bundesrechtlichen bzw. verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 mit Hinw.). Vorliegend handelt es sich um einen solchen Fall, nachdem die Staatsanwaltschaft konkret eine Busse von Fr. 800.00 bzw. eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen für angemessen hält. Kantonsgericht Schwyz 3