um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für sich und ihren Sohn. Der Richter wies das Gesuch am 13. Dezember 2017 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt die Beschuldigte, diese Verfügung aufzuheben und ihr im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Vorderrichter und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Stellungnahmen. 2. Der Einzelrichter wies das Gesuch ab, weil es sich bei vorliegendem Ungehorsam (Art. 292 StGB) um einen mit Busse bedrohten, offensichtlichen Bagatellfall handle. Andere Umstände, welche eine amtliche Verteidigung der Beschuldigten geboten erscheinen lassen würden, lägen nicht vor.