1. Mit Strafbefehl vom 9. August 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig, weil sie 2015 in sieben Fällen ein von der KESB Innerschwyz angeordnetes Besuchsrecht dem Vater des gemeinsamen Sohnes C.________ nicht gewährt haben soll. Die Beschuldigte wurde mit Fr. 800.00 gebüsst bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen angeordnet. Nach Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Einzelrichter (Vi-act. 1 f.). Die Beschuldigte ersuchte am 5. November 2017 (Vi-act. 4) um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für sich und ihren Sohn.