{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-199_2018-01-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9aec95de2becbe977ec20eb7f51a20ff"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-199_2018-01-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_199_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ac53f475a5d49b28ae2ca9fa09548dcefef1178dce4c0cef5dd9fb9dd9d040c308736fffedb71a4cd6680d91ca5c297ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d27ac53f475a5d49b28ae2ca9fa09548dcefef1178dce4c0cef5dd9fb9dd9d040c308736fffedb71a4cd6680d91ca5c297ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_199", "Checksum": "2dc8e2dfc3cd8e0911096301d5dcfcf4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.01.2018 BEK 2017 199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:44", "Checksum": "f8960cbcee63a3ee385333e3d919bee8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.01.2018 BEK 2017 199\nRegeste:\nunentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 22. Januar 2018\nBEK 2017 199\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigte und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nAnklagebehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin B.________,\n\nbetreffend unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verteidigung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nSchwyz vom 13. Dezember 2017, SEO 2017 27);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Strafbefehl vom 9. August 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche\nVerfügungen schuldig, weil sie 2015 in sieben Fällen ein von der KESB Innerschwyz angeordnetes Besuchsrecht dem Vater des gemeinsamen Sohnes\nC.________ nicht gewährt haben soll. Die Beschuldigte wurde mit Fr. 800.00\ngebüsst bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen angeordnet. Nach Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Einzelrichter\n(Vi-act. 1 f.). Die Beschuldigte ersuchte am 5. November 2017 (Vi-act. 4) um\nunentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für sich und ihren Sohn.\nDer Richter wies das Gesuch am 13. Dezember 2017 ab. Mit rechtzeitiger\nBeschwerde beantragt die Beschuldigte, diese Verfügung aufzuheben und ihr\nim Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der\nVorderrichter und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Stellungnahmen.\n\n2. Der Einzelrichter wies das Gesuch ab, weil es sich bei vorliegendem\nUngehorsam (Art. 292 StGB) um einen mit Busse bedrohten, offensichtlichen\nBagatellfall handle. Andere Umstände, welche eine amtliche Verteidigung der\nBeschuldigten geboten erscheinen lassen würden, lägen nicht vor.\n\na) Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als\n120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei offensichtlichen\nBagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen bundesrechtlichen bzw. verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 mit Hinw.). Vorliegend handelt es sich um einen solchen Fall, nachdem die Staatsanwaltschaft konkret eine Busse von Fr. 800.00 bzw. eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen für angemessen hält.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nb) Die Verteidigung der Beschuldigten kann trotzdem aus verschiedenen\nGründen notwendig sein (Art. 130 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet\nhier jedoch auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (vgl. Vi-act. 1 bzw.\nArt. 130 lit. d StPO) und auch der Ehemann dürfte entgegen der Auffassung\nseiner Anwältin (Vi-act. 11) nicht als Privatkläger am vorliegenden Strafverfahren gegen die Beschuldigte mitwirken können, da der Ungehorsamstatbestand\n(Art. 292 StGB) direkt die staatliche Autorität eines Verbotes schützt und nur\nmittelbar dem Interesse des Ehemannes dient, sein Besuchsrecht durchzusetzen (Riedo/Boner, BSK, 32013, Art. 292 StGB N 15 f.; Trechsel/Vest, PK,\n32018, Art. 292 StGB N 1; BEK 2013 137 vom 13. November 2013 E. 4). Die\n\nBeschuldigte wird deshalb an der Hauptverhandlung kaum aufgrund des Auftretens von professionell vertretenen Gegenparteien in Schwierigkeiten geraten. Vorliegender Straffall hängt indes mit einer Streitigkeit um Sorge, Obhut\nund Besuchsrecht zusammen, mit welcher sich schon das Verwaltungsgericht\nund das Bundesgericht mehrmals beschäftigten (vgl. U-act. 15.0.06 ff.). Dabei\nwar die Beschuldigte anwaltlich vertreten und deswegen wurde das Strafverfahren auf Gesuch der zu Beginn anwaltlich verteidigten Beschuldigten von\nder Staatsanwaltschaft sistiert. Die Staatsanwaltschaft nahm auch zur Kenntnis, dass die Beschuldigte psychisch erkrankt sein könnte (U-act. 9.0.03). Der\nEinzelrichter prüfte die Notwendigkeit einer Verteidigung nicht unter diesen\nAspekten. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einzelrichter\nanzuweisen, die Notwendigkeit einer Verteidigung der Beschuldigten nach Art.\n130 lit. c i.V.m. Art. 131 bzw. 132 Abs. 1 lit. a StPO zu prüfen (vgl. Ruckstuhl,\nBSK, 22014, Art. 132 StPO N 42). Dagegen ist die Beschwerde in Bezug auf\nden Sohn abzuweisen, weil dieser nicht Partei ist.\n\n3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates, weshalb es sich erübrigt, auf den diesbezüglichen Antrag der\nBeschuldigten auf unentgeltliche Rechtspflege einzugehen. Die Beschuldigte\nwar in der Lage, das beschränkte Thema der angefochtenen Verfügung mit\nihrer Beschwerde adäquat zu rügen und Anträge zu stellen, welche in Bezug\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nauf ihren Sohn jedoch aussichtslos sind. Gegen diesen Zwischenentscheid ist\nkeine Beschwerde ans Bundesgericht möglich;-\n\nbeschlossen:\n\n"}