Diese ist auch nicht durch die Verfassung geboten. Vorliegend wird dem Beschuldigten, vorbehältlich den hier teilweise nicht gegebenen formellen Voraussetzungen (vgl. oben E. 2), nicht der Zugang zur Prüfung seiner Beschwerden verwehrt (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit Hinweisen);- Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.