sperrten Konti der Staatsanwältin nicht, bei der Bank weitere Auskünfte einzuholen. 5. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Befreiung von der Auflage der Verfahrenskosten für bedürftige Beschuldigte sieht die Strafprozessordnung im Unterschied zur Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer nicht aussichtlosen Zivilansprüche (vgl. Art. 136 StPO) nicht vor. Diese ist auch nicht durch die Verfassung geboten.