An solche Umstände knüpft der Beschuldigte seine Zweifel an der Unabhängigkeit der Staatsanwältin denn auch nicht an. Soweit er mutmasst, die Staatsanwältin lasse sich von einer renommierten Anwaltskanzlei der Strafanzeigeerstatter oder von ihren politischen Einstellungen beeinflussen, macht er dafür keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft, weshalb auf die Ausstandsfrage nicht weiter einzutreten ist, zumal er es bislang auch unterliess, bei der Staatsanwaltschaft ein förmliches Ausstandsgesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Schliesslich verbietet es auch die Freigabe der ge- Kantonsgericht Schwyz 7