4. Allein der Umstand, dass die fallführende Staatsanwältin den zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Anfangsverdacht bejahte, Ermittlungen durchführte und Herausgaben sowie eine den Beschuldigten nicht direkt betreffende, inzwischen nicht mehr wirksame Kontosperre anordnete, stellt keinen Ausstandsgrund, sondern reine Pflichtausübung dar, auch wenn diese dem Beschwerdeführer nicht behagt. Solange der Staatsanwältin – wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – nicht wiederholt krasse Verfahrensfehler zu Lasten des Beschuldigten unterlaufen, besteht objektiv kein Grund, ihre Unbefangenheit infrage zu stellen.