Indes wird die Staatsanwaltschaft, sollte sich der Deliktsbetrag von momentan verdächtigen Fr. 1‘500.00 erheblich erhöhen oder sich entgegen ihren Erwartungen weitere Ermittlungen aufdrängen, möglicherweise auf ihren Entscheid zurückkommen müssen, zumal um die Waffengleichheit gegenüber den beanwalteten Strafanzeigeerstattern herzustellen, die als Privatkläger mitwirken wollen. Gegenwärtig ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Privatkläger durch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil verschaffen würden, der es erforderlich machen würde, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (vgl. BGer 1B_202/2017 vom 27. Juni 2017 E. 2.2).