b) Vorläufig stehen, was der Beschuldigte nicht bestreitet, keine beweismässig komplexen Sachverhaltsabklärungen an. Seine Sicht der Dinge wird er anlässlich seiner, von der Staatsanwaltschaft geplanten Befragung darlegen können. Er bestreitet denn auch nur, was die Staatsanwaltschaft vorläufig für verdächtig hält, ohne geltend zu machen, die unterschiedlichen Sachverhaltssichtweisen könnten mit heiklen materiell-rechtlichen Abgrenzungsfragen verknüpft sein, was zumindest vorläufig nicht ersichtlich ist. Inwiefern er sich im Verfahren als Ausländer nicht zurecht finden könne, begründet der Beschuldigte konkret nicht. Er lässt namentlich unbestritten, dass die fraglichen Straf-