a) Zutreffend bringt der Beschuldigte an sich sinngemäss vor, die Tatsache, dass im vorliegenden Fall keine über den Grenzwerten von Art. 132 Abs. 3 StPO liegenden Strafen zu erwarten sind, rechtfertige nicht ohne weiteres die Annahme eines Bagatellfalles. Es handelt sich vorliegend nämlich nicht um ein offensichtliches Bagatelldelikt, bei dem nur eine Busse oder eine geringfügige andere Strafe in Frage kommt und nach der Rechtsprechung kein bundesrechtlicher bzw. verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht. Bei der Prüfung des Gesuchs des Beschuldigten sind daher die konkreten Fallumstände zu berücksichtigen.