welche eine amtliche Verteidigung notwendig machen würden, seien nicht ersichtlich. Der als Diplom-Volkswirt ausgebildete und promovierte Beschuldigte lebe seit 2008 in der Schweiz und sei deswegen mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut, zumal die untersuchten, keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlichen Straftatbestände mit denjenigen des deutschen Strafgesetzbuches vergleichbar seien.