3. Die Staatsanwaltschaft verweigerte dem Beschuldigten die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung mit der zusammenfassenden Begründung, es handle sich um einen Bagatellfall, der mit einer rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme eines Zeugen und derjenigen des Beschuldigten voraussichtlich erledigt werden könne. Weitere tatsächliche oder rechtliche Gründe, Kantonsgericht Schwyz 5