Mit anderen Worten dürfen auch Vorstufen der Realisierung von der StPO-Beschwerde unterliegenden Verfahrenshandlungen nicht aufsichtsrechlich thematisiert werden. Ebenso wenig können Rügen des Aufschiebens, der Unterlassung bzw. der Verweigerung von Verfahrenshandlungen aufsichtsrechtlich entgegengenommen werden (BEK 2014 78 vom 1. September 2014 E. 5.a). Aufsichtsrechtlich bleibt hier soweit ersichtlich kein Behandlungsbedarf, da alle Rügen des Beschuldigten möglichen Anfechtungsobjekten der indes unzulässigen (vgl. oben lit. a) StPO-Beschwerde inbegriffen sind (zu Ausstandsfragen vgl. unten E. 4).