b) Die Beschwerdegegenstände sind im Bundesrecht abschliessend geregelt. Aufsichtsrechtlich dürfen weder der Beschwerde unterliegende noch ausdrücklich davon ausgenommene Entscheide noch Tätigkeiten, die für sich selbst nicht als verfahrensleitende bzw. -abschliessende Verfahrenshandlung einzustufen, einer solchen aber als Modalität inhärent sind, beurteilt werden (vgl. Keller in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 393 StPO N 4 mit Hinweisen). Mit anderen Worten dürfen auch Vorstufen der Realisierung von der StPO-Beschwerde unterliegenden Verfahrenshandlungen nicht aufsichtsrechlich thematisiert werden.