das vom Beschuldigten eingereichte Schreiben der Bank vom 6. November 2017 (BEK 2017 108 KG-act. 1/2) betrifft nur Kontoverbindungen seiner Firma. Diesbezüglich unterlässt es der Beschuldigte seine Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO darzutun, abgesehen davon, dass er über die ihn persönlich nicht direkt betreffende Sperre durch die Bank bereits im November 2017 informiert worden und mithin seine Rügen in der Eingabe vom 22. Dezember 2017 bzw. seine ausdrückliche Beschwerde vom 3. Februar 2018 ohnehin verspätet wären (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus diesen Gründen ist auf die erste Beschwerde (BEK 2017 198) nicht einzutreten.