393 StPO N 6 und 10). Deshalb kann der Beschwerdeführer sich nicht darüber beschweren, dass Ermittlungen nicht sistiert werden, bis er einvernommen worden ist. Verfügungen oder Handlungen der Staatsanwaltschaft, welche konkret darauf gerichtet wären, die Akteneinsicht (zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zur amtlichen Verteidigung vgl. unten E. 3) zu verweigern, macht der Beschuldigte nicht geltend, weshalb auch in dieser Hinsicht seine Beschwerde unbegründet bzw. unzulässig ist. Inwiefern er durch die Sperre des Gesellschaftskontos in rechtlich geschützten Interessen persönlich direkt betroffen wäre, legt er nicht dar.