a) Soweit der Beschuldigte sich gegen die Einleitung eines Vorverfahrens bzw. die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn beschwert, kann er dies nicht anfechten (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO). Mithin kann die Beschwerdeinstanz nicht überprüfen, ob die Eröffnung der Untersuchung durch einen hinreichenden Anfangsverdacht gerechtfertigt ist. Allgemein sind nur Beschwerden gegen konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen möglich. Beschwerden allein wegen Unbehagens über eine Strafuntersuchung bzw. über die offengelegte geplante Abfolge von Ermittlungshandlungen sind unzulässig (vgl. auch Guidon, BSK, 22014, Art. 393 StPO N 6 und 10).