2. Die Beschwerde ist nicht gegen jegliche Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, sondern nur gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten sind Entscheide, die das Gesetz ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausnimmt (Art. 380 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist keine „oberste Strafverfolgungsbehörde“, sondern die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu führen und das Vorgehen in eigenem, der Beschwerdeinstanz fehlenden, taktischen Ermessen festzulegen (vgl. Guidon, BSK, 22014, Art. 393 StPO N 17).