Darauf teilte der Beschuldigte am 3. Februar 2018 dem Kantonsgericht mit, seine Beschwerde (BEK 2017 198) richte sich gegen die Aufnahme der Ermittlung insgesamt, da ein ausreichender Anfangsverdacht fehle, gegen die Einsichtnahme und Sperrung der Konten, gegen die Vernehmung des Darlehensgebers der D.________ AG sowie die Unterlassung, ihn als Beschuldigten vor einer etwaigen Zeugeneinvernahme zu vernehmen. Zusätzlich beschwert er sich dagegen, dass die Staatsanwältin nach Freigabe der Konten ohne Beschluss weitere Kontoinformationen einholte sowie ihm mit Verfügung vom 22. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte (BEK 2018 25). Kantonsgericht