{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-198_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6b14e327fb32aff81a81a438a110bb36"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-198_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_198_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20c77f5a85f66b44d0b65af8fb48e90b0e7ff9eeba061966c417b92979327b35f1a0d0cb3c79546937b56770cde843549ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20c77f5a85f66b44d0b65af8fb48e90b0e7ff9eeba061966c417b92979327b35f1a0d0cb3c79546937b56770cde843549ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_198", "Checksum": "2e89b9f9ada003b17cfc9140f73cdd61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 198"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand, amtliche Verteidigung, Akteneinsicht, Teilnahmerecht | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:36", "Checksum": "f0bd408494465f079117ad2202cba0b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 198\nRegeste:\nAusstand, amtliche Verteidigung, Akteneinsicht, Teilnahmerecht | Strafgesetzbuch\n\n4. Allein der Umstand, dass die fallführende Staatsanwältin den zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Anfangsverdacht bejahte, Ermittlungen durchführte und Herausgaben sowie eine den Beschuldigten nicht direkt betreffende, inzwischen nicht mehr wirksame Kontosperre anordnete,\nstellt keinen Ausstandsgrund, sondern reine Pflichtausübung dar, auch wenn\ndiese dem Beschwerdeführer nicht behagt. Solange der Staatsanwältin –\nwofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – nicht wiederholt krasse\nVerfahrensfehler zu Lasten des Beschuldigten unterlaufen, besteht objektiv\nkein Grund, ihre Unbefangenheit infrage zu stellen. Daran ändert auch nichts,\ndass sie vorläufig ihrem Verdacht von Sachverhalten nachgeht, welche der\nBeschuldigte bestreitet. An solche Umstände knüpft der Beschuldigte seine\nZweifel an der Unabhängigkeit der Staatsanwältin denn auch nicht an. Soweit\ner mutmasst, die Staatsanwältin lasse sich von einer renommierten Anwaltskanzlei der Strafanzeigeerstatter oder von ihren politischen Einstellungen beeinflussen, macht er dafür keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft, weshalb\nauf die Ausstandsfrage nicht weiter einzutreten ist, zumal er es bislang auch\nunterliess, bei der Staatsanwaltschaft ein förmliches Ausstandsgesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Schliesslich verbietet es auch die Freigabe der ge-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nsperrten Konti der Staatsanwältin nicht, bei der Bank weitere Auskünfte einzuholen.\n\n5. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten\ndes Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Befreiung von der Auflage\nder Verfahrenskosten für bedürftige Beschuldigte sieht die Strafprozessordnung im Unterschied zur Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer nicht\naussichtlosen Zivilansprüche (vgl. Art. 136 StPO) nicht vor. Diese ist auch\nnicht durch die Verfassung geboten. Vorliegend wird dem Beschuldigten, vorbehältlich den hier teilweise nicht gegebenen formellen Voraussetzungen\n(vgl. oben E. 2), nicht der Zugang zur Prüfung seiner Beschwerden verwehrt\n(vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit Hinweisen);-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.\n\n2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit\nden Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 14. März 2018 sl\n"}