{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-198_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6b14e327fb32aff81a81a438a110bb36"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-198_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_198_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20c77f5a85f66b44d0b65af8fb48e90b0e7ff9eeba061966c417b92979327b35f1a0d0cb3c79546937b56770cde843549ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20c77f5a85f66b44d0b65af8fb48e90b0e7ff9eeba061966c417b92979327b35f1a0d0cb3c79546937b56770cde843549ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_198", "Checksum": "2e89b9f9ada003b17cfc9140f73cdd61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 198"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand, amtliche Verteidigung, Akteneinsicht, Teilnahmerecht | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:36", "Checksum": "f0bd408494465f079117ad2202cba0b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 198\nRegeste:\nAusstand, amtliche Verteidigung, Akteneinsicht, Teilnahmerecht | Strafgesetzbuch\n\nb) Die Beschwerdegegenstände sind im Bundesrecht abschliessend geregelt. Aufsichtsrechtlich dürfen weder der Beschwerde unterliegende noch\nausdrücklich davon ausgenommene Entscheide noch Tätigkeiten, die für sich\nselbst nicht als verfahrensleitende bzw. -abschliessende Verfahrenshandlung\neinzustufen, einer solchen aber als Modalität inhärent sind, beurteilt werden\n(vgl. Keller in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 393 StPO\nN 4 mit Hinweisen). Mit anderen Worten dürfen auch Vorstufen der Realisierung von der StPO-Beschwerde unterliegenden Verfahrenshandlungen nicht\naufsichtsrechlich thematisiert werden. Ebenso wenig können Rügen des Aufschiebens, der Unterlassung bzw. der Verweigerung von Verfahrenshandlungen aufsichtsrechtlich entgegengenommen werden (BEK 2014 78 vom\n1. September 2014 E. 5.a). Aufsichtsrechtlich bleibt hier soweit ersichtlich kein\nBehandlungsbedarf, da alle Rügen des Beschuldigten möglichen Anfechtungsobjekten der indes unzulässigen (vgl. oben lit. a) StPO-Beschwerde inbegriffen sind (zu Ausstandsfragen vgl. unten E. 4).\n\n3. Die Staatsanwaltschaft verweigerte dem Beschuldigten die Einsetzung\neiner amtlichen Verteidigung mit der zusammenfassenden Begründung, es\nhandle sich um einen Bagatellfall, der mit einer rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme eines Zeugen und derjenigen des Beschuldigten voraussichtlich erledigt werden könne. Weitere tatsächliche oder rechtliche Gründe,\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nwelche eine amtliche Verteidigung notwendig machen würden, seien nicht\nersichtlich. Der als Diplom-Volkswirt ausgebildete und promovierte Beschuldigte lebe seit 2008 in der Schweiz und sei deswegen mit dem hiesigen\nRechtssystem vertraut, zumal die untersuchten, keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlichen Straftatbestände mit denjenigen des deutschen\nStrafgesetzbuches vergleichbar seien.\n\na) Zutreffend bringt der Beschuldigte an sich sinngemäss vor, die Tatsache, dass im vorliegenden Fall keine über den Grenzwerten von Art. 132\nAbs. 3 StPO liegenden Strafen zu erwarten sind, rechtfertige nicht ohne weiteres die Annahme eines Bagatellfalles. Es handelt sich vorliegend nämlich\nnicht um ein offensichtliches Bagatelldelikt, bei dem nur eine Busse oder eine\ngeringfügige andere Strafe in Frage kommt und nach der Rechtsprechung\nkein bundesrechtlicher bzw. verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche\nRechtsverbeiständung besteht. Bei der Prüfung des Gesuchs des Beschuldigten sind daher die konkreten Fallumstände zu berücksichtigen.\n\nb) Vorläufig stehen, was der Beschuldigte nicht bestreitet, keine beweismässig komplexen Sachverhaltsabklärungen an. Seine Sicht der Dinge wird er\nanlässlich seiner, von der Staatsanwaltschaft geplanten Befragung darlegen\nkönnen. Er bestreitet denn auch nur, was die Staatsanwaltschaft vorläufig für\nverdächtig hält, ohne geltend zu machen, die unterschiedlichen Sachverhaltssichtweisen könnten mit heiklen materiell-rechtlichen Abgrenzungsfragen verknüpft sein, was zumindest vorläufig nicht ersichtlich ist. Inwiefern er sich im\nVerfahren als Ausländer nicht zurecht finden könne, begründet der Beschuldigte konkret nicht. Er lässt namentlich unbestritten, dass die fraglichen Straftatbestände deutschem Recht ähnlich seien und er aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz mit dem hiesigen Rechtssystem grundsätzlich\nvertraut sei. Dass das Verfahren bezüglich seines Ausländerstatus in der\nSchweiz sowie seiner Berufszulassung in Deutschland Folgen haben könnte,\nverkompliziert das Strafverfahren bzw. die Strafsache in rechtlicher Hinsicht\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nan sich für den Beschuldigten ebenso wenig, wie das Vorhaben der Staatsanwaltschaft, eine Person rechtshilfeweise in Deutschland zu befragen. Indes\nwird die Staatsanwaltschaft, sollte sich der Deliktsbetrag von momentan verdächtigen Fr. 1‘500.00 erheblich erhöhen oder sich entgegen ihren Erwartungen weitere Ermittlungen aufdrängen, möglicherweise auf ihren Entscheid\nzurückkommen müssen, zumal um die Waffengleichheit gegenüber den beanwalteten Strafanzeigeerstattern herzustellen, die als Privatkläger mitwirken\nwollen. Gegenwärtig ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Privatkläger\ndurch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil verschaffen würden, der es erforderlich machen würde, dem Beschwerdeführer einen\namtlichen Verteidiger zu bestellen (vgl. BGer 1B_202/2017 vom 27. Juni 2017\nE. 2.2).\n\n"}