{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-198_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6b14e327fb32aff81a81a438a110bb36"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-198_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_198_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20c77f5a85f66b44d0b65af8fb48e90b0e7ff9eeba061966c417b92979327b35f1a0d0cb3c79546937b56770cde843549ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20c77f5a85f66b44d0b65af8fb48e90b0e7ff9eeba061966c417b92979327b35f1a0d0cb3c79546937b56770cde843549ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_198", "Checksum": "2e89b9f9ada003b17cfc9140f73cdd61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 198"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand, amtliche Verteidigung, Akteneinsicht, Teilnahmerecht | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:36", "Checksum": "f0bd408494465f079117ad2202cba0b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 198\nRegeste:\nAusstand, amtliche Verteidigung, Akteneinsicht, Teilnahmerecht | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 12. März 2018\nBEK 2017 198 und 2018 25\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,\nvertreten durch Staatsanwältin B.________,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin\n\nbetreffend Ausstand, amtliche Verteidigung, Akteneinsicht, Teilnahmerecht\n(Beschwerden vom 22. Dezember 2017 und 3. Februar 2018 gegen die Untersuchungsführung und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 22. Januar 2018, SUH 2017 1715);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eröffnete am 12. Oktober 2017\naufgrund einer privaten Strafanzeige gegen A.________ eine Strafuntersuchung betreffend Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) durch Vermögensverminderung, eventuell Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 und 2 StGB) und\nBevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB). Der Beschuldigte soll einen\nGläubiger mit der Aushändigung aller Inhaberaktien seiner D.________ AG im\nWert von Fr. 100‘000.00 zur Sicherung eines Darlehens bevorzugt bzw. zum\nSchaden der Anzeigeerstatter sein Vermögen vermindert haben (U-act.\n9.1.02).\n\na) Die Staatsanwaltschaft wies unter anderem die E.________ (Bank) an,\nKonti und Vermögenswerte der Gesellschaft zu sperren (U-act. 5.1.01). Mit\nEingabe vom 22. Dezember 2017 beantragt der Beschuldigte beim Kantonsgericht, unentgeltliche Rechtspflege, Akteneinsicht, die Sistierung weiterer\nErmittlungsmassnahmen, die Einstellung des Strafverfahrens und den Ausschluss der Anzeigeerstatter von jeglicher Akteneinsicht (BEK 2017 198).\n\nb) Am 22. Januar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft die Einsetzung eines\namtlichen Verteidigers ab. Darauf teilte der Beschuldigte am 3. Februar 2018\ndem Kantonsgericht mit, seine Beschwerde (BEK 2017 198) richte sich gegen\ndie Aufnahme der Ermittlung insgesamt, da ein ausreichender Anfangsverdacht fehle, gegen die Einsichtnahme und Sperrung der Konten, gegen die\nVernehmung des Darlehensgebers der D.________ AG sowie die Unterlassung, ihn als Beschuldigten vor einer etwaigen Zeugeneinvernahme zu vernehmen. Zusätzlich beschwert er sich dagegen, dass die Staatsanwältin nach\nFreigabe der Konten ohne Beschluss weitere Kontoinformationen einholte\nsowie ihm mit Verfügung vom 22. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte (BEK 2018 25).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nc) Die Staatsanwaltschaft beantwortete die erste Eingabe des Beschuldigten (BEK 2017 198 KG-act. 3), verzichtete aber auf weitere Stellungnahmen\n(BEK 2018 25 KG-act. 3).\n\n2. Die Beschwerde ist nicht gegen jegliche Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, sondern nur gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen zulässig\n(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten sind Entscheide, die das Gesetz\nausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausnimmt (Art. 380 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist keine „oberste Strafverfolgungsbehörde“, sondern die\nStaatsanwaltschaft hat das Verfahren zu führen und das Vorgehen in eigenem, der Beschwerdeinstanz fehlenden, taktischen Ermessen festzulegen\n(vgl. Guidon, BSK, 22014, Art. 393 StPO N 17).\n\na) Soweit der Beschuldigte sich gegen die Einleitung eines Vorverfahrens\nbzw. die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn beschwert, kann er dies\nnicht anfechten (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO). Mithin kann die Beschwerdeinstanz nicht überprüfen, ob die Eröffnung der Untersuchung durch\neinen hinreichenden Anfangsverdacht gerechtfertigt ist. Allgemein sind nur\nBeschwerden gegen konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen möglich. Beschwerden allein wegen Unbehagens über eine Strafuntersuchung\nbzw. über die offengelegte geplante Abfolge von Ermittlungshandlungen sind\nunzulässig (vgl. auch Guidon, BSK, 22014, Art. 393 StPO N 6 und 10). Deshalb kann der Beschwerdeführer sich nicht darüber beschweren, dass Ermittlungen nicht sistiert werden, bis er einvernommen worden ist. Verfügungen\noder Handlungen der Staatsanwaltschaft, welche konkret darauf gerichtet\nwären, die Akteneinsicht (zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zur amtlichen\nVerteidigung vgl. unten E. 3) zu verweigern, macht der Beschuldigte nicht geltend, weshalb auch in dieser Hinsicht seine Beschwerde unbegründet bzw.\nunzulässig ist. Inwiefern er durch die Sperre des Gesellschaftskontos in rechtlich geschützten Interessen persönlich direkt betroffen wäre, legt er nicht dar.\nDie entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (U-act. 5.1.01) wie auch\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ndas vom Beschuldigten eingereichte Schreiben der Bank vom 6. November\n2017 (BEK 2017 108 KG-act. 1/2) betrifft nur Kontoverbindungen seiner Firma. Diesbezüglich unterlässt es der Beschuldigte seine Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO darzutun, abgesehen davon, dass er über die\nihn persönlich nicht direkt betreffende Sperre durch die Bank bereits im November 2017 informiert worden und mithin seine Rügen in der Eingabe vom\n22. Dezember 2017 bzw. seine ausdrückliche Beschwerde vom 3. Februar 2018 ohnehin verspätet wären (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus diesen Gründen\nist auf die erste Beschwerde (BEK 2017 198) nicht einzutreten.\n\n"}