2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘600.00 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet. Kantonsgericht Schwyz 15