1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv- Ziffern 4, 5 und 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Dezember 2017 (SUI 2016 3772) aufgehoben und wie folgt ersetzt: 4. Die Verfahrenskosten von total Fr. 19‘603.80 werden auf die Staatskasse genommen. 5. A.________ wird eine Genugtuung von Fr. 3‘800.00 ausgerichtet. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 10‘265.95 (inkl. MWST) festgesetzt und gehen zulasten des Staates.