nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht. In Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA sowie angesichts der knapp 9-seitigen Beschwerdeschrift (KG-act. 1) und der 3-seitigen Stellungnahme vom 15. Januar 2018 (KGact. 9) ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'600.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen;- beschlossen: