Gemäss § 13 GebTRA beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersu- chungs- und Anklagebehörde sowie dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung Kantonsgericht Schwyz 14