6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt in den wesentlichen Fragen der Kostenauflage, der Rückzahlungspflicht sowie der Genugtuung und unterliegt lediglich insofern, als ihm letztere nicht in der beantragten Höhe von Fr. 4‘400.00, sondern im Betrag von Fr. 3‘800.00 auszurichten ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Wie vorstehend in E. 5 dargelegt, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person nach Art. 429 Abs. 1 lit.