betracht dessen, dass der Freiheitsentzug nur von kurzer Dauer war und der Beschwerdeführer während dieser Zeit keiner Arbeit nachging (U-act. 8.1.03, Frage 37), liegen keine besonderen Umstände vor, die eine höhere Entschädigung als Fr. 200.00 pro Hafttag rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine solche aussergewöhnlichen Umstände geltend (vgl. KG-act. 1, N 22 f.). Im Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 rechnete die Strafverfolgungsbehörde dem Beschwerdeführer drei Tage Haft an die ausgesprochene Busse an (U-act. 0.0.01), sodass ihm für die übrigen 19 Hafttage in teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff.