c) Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2016 um 16.20 Uhr vorläufig festgenommen (U-act. 4.1.01) und nach der Anordnung von Untersuchungshaft mit Verfügung vom 4. September 2016 (U-act. 4.1.13) am 21. September 2016 aus der Haft entlassen (U-act. 4.1.35 f.). Er befand sich mithin 22 Tage ungerechtfertigt in Haft, weil das Verfahren gegen ihn mit der angefochtenen Verfügung eingestellt wurde. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. In An- Kantonsgericht Schwyz 13