In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1). Im Falle ungerechtfertigter Haft von kurzer Dauer erachtet das Bundesgericht ein Betrag von Fr. 200.00 pro Tag grundsätzlich als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände gegeben sind, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 139 IV 243, E. 3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 108; Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1).