/2016 vom 12. Januar 2017; vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 6 zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, wobei den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst aufgrund der Art und Schwere der Verletzung die Grössenordnung der infrage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1).