b) Ein Anspruch auf eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person im Falle besonders schwerer Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Damit wird ein Ausgleich für erlittene Unbill bezweckt. Genugtuungsansprüche bestehen regelmässig bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war, sich jedoch aufgrund Kantonsgericht Schwyz 12