a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 10‘265.95 (inkl. MWST) gehen als Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) in Gutheissung des Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde zulasten des Staates, ohne dass den Beschwerdeführer eine Rückzahlungspflicht i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO trifft.