Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Demnach ist bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten, während die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse wie vorliegend Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017, E. 1.1.2).