tenauferlegung an den Beschwerdeführer nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zulässig ist. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und es ist von einer Auflage der Hälfte der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 9‘801.90 abzusehen. Stattdessen sind die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 19‘603.80 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).