e) Zusammenfassend sind die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer allesamt entweder bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verjährt gewesen (vorstehend E. 4b), in einem anderen Verfahren mit entsprechender Kostenauflage beurteilt worden (vorstehend E. 4a) oder in tatsächlicher Hinsicht umstritten resp. nicht klar nachgewiesen (vorstehend E. 4c f.), sodass eine Kos- Kantonsgericht Schwyz 11