Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist einzig erstellt, dass er zu D.________ gesagt hatte: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin.“ Im Übrigen kann aber weder als unbestritten noch als klar nachgewiesen erachtet werden, dass er D.________ gedroht hatte, sie umzubringen bzw. ihr gegenüber körperliche Gewalt anzuwenden. So lässt sich auch der Äusserung des Beschwerdeführers: „Wir schauen, wenn ich zu Hause bin“, keine Androhung von Gewalt entnehmen und es kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass diese Äusserung dazu geeignet war, einen durchschnittlichen Dritten zu verängstigen und somit die Persönlichkeit von D.________ zu verletzen.